Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 108 Beweisaufnahme
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 64
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Nach Gewicht
- BVerwG, 01.09.2017 – 2 WDB 4/17Überlange Verfahrensdauer als mögliches Verfahrenshindernis; hier: 7 JahreZitiert von 11
- BVerwG, 23.01.2025 – 2 WD 3/24Verfahrenseinstellung; Feststellung eines Dienstvergehens; Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung; GehorsamsverstoßZitiert von 3
- BVerwG, 30.09.2013 – 2 WDB 5/12Begriff des Verfahrenshindernisses; rechtzeitige Anhörung des Soldaten; NachholbarkeitZitiert von 6
- BVerwG, 04.09.2013 – 2 WDB 4/12Unterbliebene Bekanntgabe der Stellungnahme einer Vertrauensperson; Heilung einer fehlerhaften Einleitungsverfügung; kein Verfahrenshindernis; VerfahrensherrschaftZitiert von 9
- BVerwG, 17.01.2013 – 2 WD 25/11Maßnahmebemessung; Alkoholmissbrauch; verminderte Schuldfähigkeit; Absehen von der Verhängung einer DisziplinarmaßnahmeZitiert von 25
- BVerwG, 13.07.2022 – 2 WDB 5/22Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des VerfahrensZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 16.04.2026 – 2 WD 9.25Zitiert von 1
- BVerwG, 10.04.2026 – 2 WD 45.25
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/108#abs-1 (1) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/108#abs-2 (2) In der Hauptverhandlung können Protokolle über Beweiserhebungen aus einem gerichtlichen Verfahren durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Einer nochmaligen Vernehmung von Personen, deren Aussage in einem richterlichen Protokoll enthalten ist, bedarf es nicht. Für Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten stattfindet. In diesem Fall können alle Protokolle aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren, den Vorermittlungen und den Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten sowie aus einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren verlesen werden. § 251 der Strafprozessordnung bleibt im Übrigen unberührt. Soweit die Personalunterlagen der Soldatin oder des Soldaten Tatsachen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie vorzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/108#abs-3 (3) Wird ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten verhandelt, trägt die oder der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeuginnen und Zeugen das Ergebnis des bisherigen Verfahrens vor. Sie oder er kann im Fall der großen Besetzung eine weitere Richterin oder einen weiteren Richter mit der Berichterstattung beauftragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/108#abs-4 (4) Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige werden vernommen, soweit nicht die Soldatin oder der Soldat und die Wehrdisziplinaranwaltschaft auf die Vernehmung verzichten oder das Truppendienstgericht sie für unerheblich erklärt. Der wesentliche Inhalt der Vernehmungen ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufzunehmen. Satz 2 gilt entsprechend für die Anhörung der Vertrauensperson.